Schliesslich kann zur Lückenfüllung auf die vor dem Inkrafttreten der VZV erlassenen Richtlinien des EJPD für die Bestimmung des Standortes der Motorfahrzeuge vom 25. April 1969 (nachfolgend: Richtlinien EJPD) zurückgegriffen werden (Rütsche/Schneider, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 22 N 31; René Schaffhauser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 N 27). Nach diesen Richtlinien gilt als Standort "der Ort, von dem aus das Fahrzeug in der Regel nach der Nachtruhe des Halters oder Führers seine Fahrt beginnt und wo es nach erfolgtem Gebrauch für die Nacht untergebracht wird" (Richtlinien EJPD S. 1 mit Verweis auf BGE 47 I 514).