Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt diese Bestimmung auch für Fahrzeuge, die von Unternehmungen gehalten werden (vgl. Urteil V 2012 64 E. 3b). Als Ausnahme davon sieht Art. 77 Abs. 2 VZV besondere Tatbestände vor, bei denen sich der Standort nach dem Wohnsitz des Halters bestimmt. Allerdings weist das Bundesgericht darauf hin, dass der Verordnungsgeber nicht systematisch und abschliessend festgelegt hat, welcher Ort Standort des Fahrzeugs sei. Artikel 77 VZV bezeichne vielmehr typische Fallkonstellationen, die allerdings nicht sämtlichen Sachverhalten gerecht zu werden vermögen (BGer 2A.468/2001 vom 23. Januar 2002 E. 3c/bb).