74 Abs. 1 lit. b VZV) und eine 14-tägige Frist einzuhalten (Art. 74 Abs. 5 VZV). Der Begriff des Standortkantons wird im Gesetz nicht näher umschrieben, sondern den Vollziehungsvorschriften zur Definition überlassen. Als "Standort" gilt nach Art. 77 Abs. 1 VZV der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. Urteil V 2019 55 8