2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen, wobei für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton zuständig ist. Für Fahrzeuge ohne festen Standort in der Schweiz ist der Ort mass-gebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG). Wird der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt, so ist in diesem Kanton ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen (Art. 11 Abs. 3 SVG). Hierfür hat der Halter den entsprechenden Versicherungsnachweis sowie den alten Fahrzeugausweis beizubringen (Art. 74 Abs. 1 lit.