Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und auf die Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, können die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes vom 24. Mai 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der beiden Verfügungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 24. Mai 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG).