1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und auf die Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, können die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes vom 24. Mai 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden.