H. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die tabellarische "Übersicht ZG I.________" im Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 4. November 2019 lediglich Momentaufnahmen darstelle. Keinesfalls würden sie den Nachweis dafür liefern, dass das Fahrzeug "über Nacht", also über einen mehrstündigen Zeitraum dort abgestellt gewesen sei. Sie würden lediglich den Umstand belegen, dass das Fahrzeug zu ganz bestimmten Zeitpunkten in der Abstellhalle untergebracht worden sei. Urteil V 2019 55 7 Das Verwaltungsgericht erwägt: