LU stationiert gewesen sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Entzug der Kontrollschilder ZG I.________ den gesetzlichen Vorgaben entspreche und somit vom Verwaltungsgericht zu schützen sei. Ebenso ergebe sich aus dem besagten Bericht, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG O.________ im überwachten Zeitraum nicht an der fraglichen Adresse in L.________ LU stationiert gewesen sei. Aus diesem Grund habe das Strassenverkehrsamt die diesbezügliche Verfügung vom 24. Mai 2019 am 4. Dezember 2019 vollumfänglich aufgehoben. In diesem Punkt sei die Beschwerde gegenstandslos geworden.