G. Mit Duplik vom 4. Dezember 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde betreffend die Kontrollschilder ZG I.________. Der Entzug der Kontrollschilder ZG H.________ sei infolge Aufhebung der Verfügung gegenstandslos geworden und die Beschwerde insoweit in der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt aus, dem Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 30. Oktober 2019 sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ im überwachten Zeitraum vom Dezember 2018 bis März 2019 sowie unter anderem im Oktober 2019 regelmässig bei Nacht in der Einstellhalle in L.________ LU stationiert gewesen sei.