F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 hob das Strassenverkehrsamt Zug seine Verfügung vom 24. Mai 2019 betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG H.________ auf. Zur Begründung verwies es auf den Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 30. Oktober 2019 mit den Ergebnissen der Kontrollen am Standort K.________-str. in L.________ LU. Besagter Liste sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit der Zulassung "ZG H.________" nicht regelmässig an der erwähnten Wohnadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, D.E., betroffen worden sei. Die Weiterverwendung des Fahrzeugs mit den Zuger Urteil V 2019 55 6