Dort würden die Fahrerinnen sich ein Zimmer nehmen und die Nacht verbringen. Weder die Legaldefinition des Art. 77 Abs. 1 VZV noch die Grundsätze der Richtlinien EJPD aus dem Jahr 1969 würden richtig passen. Da die Fahrzeuge meist nachts genutzt würden, würden sie in der Regel "nicht nach Gebrauch für die Nacht" abgestellt. Auch "beginne der Fahrer nach der Nachtruhe seine Fahrt" nicht. Es verhalte sich meist anders herum. Würden keine Escort-Einsätze stattfinden, also meist tagsüber, stünden die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe der Wohnungen der Beschwerdeführerin an der C.________-str. in B.________. Es treffe nicht zu, dass sie ihre Geschäftstätigkeit von L.________ LU aus betreibe.