E. Mit Replik vom 5. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte zur Begründung aus, alle Fahrzeuge würden verwendet, um die von ihr betreuten Damen zu den Gästen zu chauffieren. Diese Escort-Aufträge würden meist nachts durchgeführt. In diesen Fällen stünden die Fahrzeuge in der Nähe der Adressen, wo die Damen ihrer Tätigkeit nachgingen. Meist handle es sich um Zuger Adressen. Häufig würden zudem Kunden in benachbarten Kantonen, gelegentlich auch in weit abgelegenen Zielen bedient. Dort würden die Fahrerinnen sich ein Zimmer nehmen und die Nacht verbringen.