Unerheblich sei, zu welcher Zeit diese "Taxidienste" erfolgten. Im Weiteren gelte der Wohnsitz des oder der Fahrzeughalter/in als Standort (Art. 77 Abs. 2 VZV). Das Strassenverkehrsamt sei auf eine korrekte Immatrikulation von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkenden zum Strassenverkehr bedacht. Dabei spielten "entgangene" Steuereinnahmen des Kantons Zug, wie sie die Beschwerdeführerin mehrmals erwähnt habe, keine Rolle.