Urteil V 2019 55 5 sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nur das dritte Fahrzeug vom Standort des Geschäftssitzes aus bewegt und wieder dort abgestellt werde. Dieses Fahrzeug könne mit Zuger Kontrollschildern immatrikuliert bleiben. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass als Standort der Ort gelte, in welchem die Fahrzeuge nach Gebrauch für längere Zeit abgestellt würden. Dies müsse angenommen werden, weil D.E. und M.E. vom Wohnort L.________ aus in den Einsatz fahren würden. Unerheblich sei, zu welcher Zeit diese "Taxidienste" erfolgten.