Der Umstand, dass die Familie E. nur zwei Fahrzeuge gleichzeitig bewegen könne, habe den Entscheid, lediglich zwei Kontrollschilder zu entziehen, massgeblich beeinflusst. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin würden die auf sie immatrikulierten Fahrzeuge wie bei einem Taxi-Unternehmen benutzt. Diese "Taxidienste" würden D.E. und M.E. ausführen. Bei zwei Personen mit gleichem Wohnort sei es folgerichtig, dass die Fahrzeuge nach der Dienstleistungserbringung für die Fahrt zurück zum Wohnort benötigt und auch dort abgestellt würden. Es sei denn, D.E. und M.E. würden die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, was aber bis anhin nicht erwähnt worden