D. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte das Amt aus, der Nachweis eines gemieteten Parkplatzes in der unmittelbaren Nähe des Firmensitzes verdeutliche, dass ein Fahrzeug über Nacht regelmässig im Kanton Zug abgestellt werden könne. Ebenfalls könne davon ausgegangen werden, dass dieses am Geschäftssitz abgestellte Fahrzeug durch eine dritte Person benützt werde. Der Umstand, dass die Familie E. nur zwei Fahrzeuge gleichzeitig bewegen könne, habe den Entscheid, lediglich zwei Kontrollschilder zu entziehen, massgeblich beeinflusst.