Wenn sich von drei Fahrzeugen nachts ständig zwei in B.________ befänden und eine regelmässige Rotation stattfinde, lasse sich problemlos errechnen, dass sich damit alle drei Fahrzeuge überwiegend im Kanton Zug befänden. Die Escort-Fahrzeuge seien nachts häufig zu Kunden unterwegs. Wo sich die Einsatzfahrzeuge nachts konkret befänden, gehe das Strassenverkehrsamt daher nichts an. Da es keine nachvollziehbaren Gründe gebe, den Standort eines Firmenwagens an dessen "Nachtruhe" zu knüpfen, die bisherige Rechtspraxis jedoch massive Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit und in die Privatsphäre eines Fahrzeughalters mit sich bringen könne, müsse über eine zeitgemässe Regelung nachgedacht werden.