Aufgrund der vorliegenden Akten müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Standort der Fahrzeuge über Nacht mehrheitlich nicht im Kanton Zug befinde und die Fahrzeuge daher nicht korrekt immatrikuliert seien. Ihre Weiterverwendung mit Zuger Kontrollschildern sei somit nicht mehr gesetzeskonform, Urteil V 2019 55 4 weshalb sie unverzüglich beim zuständigen Strassenverkehrsamt immatrikuliert und die Zuger Kontrollschilder abgegeben werden müssten.