i) Mit zwei Verfügungen vom 24. Mai 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug der A.________ die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ZG H.________ und ZG I.________ und legte zur Begründung dar, die mit diesen Kontrollschildern versehenen Fahrzeuge würden in der Nacht jeweils am Wohnsitz des Geschäftsführers in L.________ LU abgestellt. Auch seine Ehefrau verwende ein Geschäftsfahrzeug und stelle dieses am Wohnsitz ab. Aufgrund der vorliegenden Akten müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Standort der Fahrzeuge über Nacht mehrheitlich nicht im Kanton Zug befinde und die Fahrzeuge daher nicht korrekt immatrikuliert seien.