e) Am 28. Dezember 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin je an die Strassenverkehrsämter der Kantone Luzern und Zug und äusserte sich zu den Ermittlungsergebnissen der Luzerner Polizei. In der Folge korrespondierte die A.________ und das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mehrmals miteinander betreffend die Frage des Standorts der Geschäftsfahrzeuge. f) Am 14. Januar 2019 teilte das Strassenverkehrsamt Luzern der A.________ mit, bei der Aufforderung vom 14. Dezember 2018 handle es sich nicht um einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG-LU, da die Aufforderung keine Rechte begründe bzw. deren Nichtbeachtung keinen Einfluss auf ihre Rechtsstellung habe.