d) Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 wies das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die A.________ darauf hin, es bestehe die begründete Vermutung, dass sich ihre Fahrzeuge mit den Kontrollschildern ZG G.________, ZG H.________ und ZG I.________ möglicherweise ausserhalb des Kantons Zug befänden und somit nicht korrekt immatrikuliert seien. Damit der Sachverhalt geprüft werden könne, benötige das Strassenverkehrsamt eine schriftliche Stellungnahme. Urteil V 2019 55 3