c) Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern teilte der A.________ mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 mit, die Abklärungen der Luzerner Polizei hätten ergeben, dass der J.________, Stammnummer N.________, mit den Kontrollschildern ZG I.________ mehrheitlich und über Nacht im Kanton Luzern abgestellt werde. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 VZV sei das Fahrzeug daher mit Luzerner Kontrollschildern zu versehen, was bis 14. Januar 2019 zu geschehen habe.