{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-55_2020-11-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_55_5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_55", "Checksum": "c8b3d19fe0cf548abb0af34908dc7229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.11.2020 V 2019 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Es geht dabei um\ndie Zulassung von Motorfahrzeugen, welche das Rechtsdomizil bei einer anderen\njuristischen bzw. natürlichen Person gemäss Handelsregisterauszug haben (sogenannte\nc/o Adresse). Wie sich dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin entnehmen\nlässt, verfügt sie nicht über eine solche c/o Adresse, sodass das \"C/o-Merkblatt\" nicht für\nsie anwendbar ist. Sie betont ja selber, keine \"Briefkastenfirma\" zu sein, sodass sich auch\ndiese Rüge als unbegründet erweist.\n\n6. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung\nfolgender Personen als Zeugen: U.________ und V.________ (Nachbarn des Ehepaars\nE.), P.________ (Luzerner Polizei) und die Fahrerinnen der Geschäftsfahrzeuge. Des\nWeiteren wirft sie die Frage auf, weshalb das Strassenverkehrsamt nicht W.________\n(Zuger Kantonspolizei) und X.________ (Amt für Wirtschaft und Arbeit) kontaktiert habe.\n\nErscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf\ndie Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des\nGerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind,\nmüssen ebenfalls nicht beachtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E.\n1d). Zu klären war im vorliegenden Verfahren einzig, ob der J.________ mit der\nStammnummer N.________ und den Kontrollschildern ZG I.________ seinen Standort in\nB.________ oder in L.________ LU hat bzw. ob das Fahrzeug die Voraussetzungen für\neine Immatrikulation im Kanton Zug nach wie vor erfüllt oder nicht. Aus diesem Grund\nwurde der Beweisantrag betreffend die Befragung von U.________ und V.________\nhinfällig, denn dadurch wollte die Beschwerdeführerin darlegen, dass in der Abstellhalle in\nL.________ LU stets nur eines ihrer Fahrzeuge abgestellt gewesen sei. Ihre Befragung\n\nUrteil V 2019 55\n22\n\nund diejenigen von P.________, W.________, X.________ und der Fahrerinnen der\nGeschäftsfahrzeuge vermöchten zur Klärung der Rechtsfragen keine zusätzlichen\nrelevanten Sachverhaltselemente beizutragen. Die Durchführung von weiteren\nBeweiserhebungen bzw. Zeugenbefragungen würde folglich nicht zu einer anderen\nEinschätzung des Sachverhaltes führen und hätte keine Auswirkung auf die Beurteilung\nder im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen. Somit ist den genannten\nBeweisanträgen in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht\nstattzugeben.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der J.________ mit der Stammnummer\nN.________ und den Kontrollschildern ZG I.________ nach Gebrauch über Nacht bzw.\ngenerell bei Nichtgebrauch regelmässig in L.________ LU am Wohnort des Ehepaars E.\nabgestellt worden ist. In Nachachtung von Art. 77 Abs. 1 VZV hat das Fahrzeug somit\nseinen Standort in L.________ LU und nicht in B.________. Ausserdem ist M. E. nach\neigenen Angaben die häufigste Lenkerin des Fahrzeugs mit den Kontrollschildern\nZG I.________ und stellt dieses nachtsüber \"eigentlich immer\" in L.________ LU ab (vgl.\nErmittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 4. Dezember 2018). Das Fahrzeug erfüllt\nsomit die Voraussetzungen für eine Immatrikulation im Kanton Zug nicht (mehr),\nweswegen es gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SVG zu exmatrikulieren und im tatsächlichen\nStandortkanton, d.h. im Kanton Luzern, anzumelden ist. Lediglich der Vollständigkeit\nhalber ist schliesslich zu erwähnen, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin\n– nicht ersichtlich ist, inwiefern der Wechsel von Zuger zu Luzerner Kontrollschildern ihrer\nGeschäftstätigkeit schädigen sollte. Die Beschwerdeführerin kann ihrer Geschäftstätigkeit\nauch mit LU-Kontrollschildern uneingeschränkt nachgehen. Mit Verfügung vom 24. Mai\n2019 hat das Strassenverkehrsamt Zug somit zu Recht den Fahrzeugausweis und die\nKontrollschilder ZG I.________ entzogen. Mithin erweist sich die Beschwerde – soweit sie\nnicht gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu E. 3.1 vorstehend) – als unbegründet und\nmuss abgewiesen werden.\n\n8. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem\nVerwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten, welche auf Fr. 1'000.– festgesetzt\nund mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Ein\nAnspruch auf Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens (§ 28\nAbs. 2 VRG).\n\nUrteil V 2019 55\n23\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}