{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-55_2020-11-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_55_5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_55", "Checksum": "c8b3d19fe0cf548abb0af34908dc7229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.11.2020 V 2019 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Da er im Kanton Luzern wohnt, ist das\nGeschäftsfahrzeug auch dort zu immatrikulieren.\n\n4.4 Diese Würdigung wird bestätigt durch die Parkplatzsituation der\nBeschwerdeführerin an ihrem Geschäftssitz an der C.________-str. in B.________, wo sie\n– bei drei Geschäftsautos – lediglich das Vorhandensein eines privaten Parkplatzes\nnachweisen kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass für eine\nImmatrikulation kein Parkplatz nachgewiesen werden muss. Aber darauf kommt es\nohnehin nicht an, da ja gemäss der angefochtenen Verfügung nur eines von drei\nGeschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin neu im Kanton Luzern immatrikuliert\nwerden muss. Zwei bleiben weiterhin im Kanton Zug immatrikuliert, wo auch immer diese\nparkiert werden.\n\n5. Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdeführerin noch weitere Rügen vor,\nauf die im Folgenden einzugehen ist.\n\n5.1 Einerseits wirft die Beschwerdeführerin dem Strassenverkehrsamt Zug vor, sich\nfür konkrete Details ihrer Dienstleistungserbringung interessiert zu haben, was zu weit\ngehe, und andererseits der Luzerner Polizei, durch rechtswidrige Kontrollen die\nPrivatsphäre des Ehepaars E. massiv verletzt zu haben.\n\n5.1.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, das Strassenverkehrsamt habe sich für konkrete\nDetails ihrer Dienstleistungserbringung (genaue nächtliche Aufenthaltsorte der Fahrzeuge\nwährend ihrer Einsätze) interessiert, was zu weit gehe und für die Frage der\nStandortermittlung ihrer Geschäftsfahrzeuge ohnehin nicht von Belang sei.\n\nDer Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass das Strassenverkehrsamt sie nach\ndem tatsächlichen Standort der Fahrzeuge gemäss Art. 77 VZV gefragt hat (vgl. Schreiben\ndes Strassenverkehrsamts vom 28. Dezember 2018, 2. Abschnitt, BG-act. 11). Nach\nArt. 77 Abs. 1 VZV gilt als Standort der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel\nfür die Nacht abgestellt wird. Bereits der Wortlaut dieses Verordnungsartikels verdeutlicht,\n\nUrteil V 2019 55\n20\n\ndass das Strassenverkehrsamt nicht danach gefragt hat, wo sich die Fahrzeuge während\nihrer Einsätze aufhalten. Es ging vielmehr um den Standort bei Nichtgebrauch bzw. \"nach\nGebrauch\". Es trifft somit nicht zu, dass sich das Strassenverkehrsamt für konkrete Details\nder Dienstleistungserbringung der Beschwerdeführerin interessiert hat.\n\n5.1.2 Betreffend die Kontrollen der Luzerner Polizei in der Einstellhalle und auf den\nöffentlichen Strassen in der Umgebung des Wohnsitzes des Ehepaars E. macht die\nBeschwerdeführerin geltend, diese seien rechtswidrig und verletzten die Privatsphäre des\nEhepaars E. massiv. Ausserdem hätten die polizeilichen Kontrollen zur Ermittlung des\nnächtlichen Standorts des Fahrzeugs bei Nichtgebrauch gemäss Art. 77 Abs. 1 VZV –\nwenn überhaupt – nur im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr – also nachts –\ndurchgeführt werden dürfen.\n\nDen Akten ist zu entnehmen, dass die Luzerner Polizei die von der Beschwerdeführerin\ngerügten Kontrollen erst durchgeführt hat, nachdem M.E. ihr gegenüber bei der Kontrolle\nam 31. Oktober 2018 angegeben hatte, das Fahrzeug mit den Kontrollschildern\nZG I.________ \"eigentlich immer\" in L.________ über Nacht abzustellen. Des Weiteren\nersuchte das Zuger Strassenverkehrsamt die Beschwerdeführerin wiederholt um die\nErteilung konkreter Auskünfte betreffend den Standort des Fahrzeugs bei Nacht bzw. bei\nNichtgebrauch. Nachdem die erteilten Auskünfte der Beschwerdeführerin für die\nBeantwortung der sich stellenden Rechtsfragen nicht ausgereicht hatten, wurden\npolizeiliche Ermittlungen notwendig. Da die Beschwerdeführerin diese Kontrollen durch ihr\nVerhalten selbst ausgelöst hat, ist ihrer Argumentation, wonach diese Kontrollen nicht\nrechtmässig erfolgt seien bzw. übermässig in die Privatsphäre des Ehepaars E.\neingegriffen hätten, zu widersprechen. Für den Standort eines Fahrzeugs ist\nentscheidend, wo es \"nach Gebrauch in der Regel für die Nacht\" abgestellt wird. Wie\nbereits dargelegt, ist damit der Ort gemeint, wo das Fahrzeug tageszeitunabhängig bei\nNichtgebrauch abgestellt wird (vgl. dazu E. 2 vorstehend). Eine Einschränkung der\nZulässigkeit polizeilicher Kontrollen auf den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr\nlässt sich – entgegen der Beschwerdeführerin – aus Art. 77 Abs. 1 VZV nicht ableiten.\nSchliesslich hat der am Verwaltungsverfahren beteiligte Private grundsätzlich Anspruch\ndarauf, an den Beweiserhebungen der Verwaltungsorgane teilzunehmen. Eine Ausnahme\ngilt jedoch für Beweiserhebungen, die ihren Zweck nur erfüllen können, wenn sie\nunangemeldet erfolgen. In derartigen Fällen ist der Gehörsanspruch gewahrt, wenn\nnachträglich das festgehaltene Beweisergebnis zur Stellungnahme unterbreitet wird (vgl.\nBGE 104 Ia 69 E. 3b). Im vorliegenden Fall konnten die Kontrollen der Luzerner Polizei\n\nUrteil V 2019 55\n21\n\nihren Zweck nur erfüllen, wenn diese unangemeldet erfolgten, sodass eine\nGehörsverletzung zu verneinen ist. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen\nerweisen sich somit als unbegründet.\n\n"}