{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-55_2020-11-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_55_5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_55", "Checksum": "c8b3d19fe0cf548abb0af34908dc7229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.11.2020 V 2019 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Oktober 2019\ndurchgeführten Kontrollen das Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern\nZG I.________ am Wohnort des Ehepaars E. in der Einstellhalle oder auf dem\nAussenparklatz an der K.________-str. in L.________ LU bzw. im Ort und in der näheren\nUmgebung. Bei lediglich drei von 27 Kontrollen, nämlich derjenigen vom 27. Dezember\n2018, vom 7. März 2019 und vom 18. Oktober 2019 war dies nicht der Fall (vgl.\nErmittlungsberichte der Luzerner Polizei vom 4. Dezember 2018 und vom 30. Oktober\n2019).\n\n4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Ermittlungsberichte der Luzerner\nPolizei den Nachweis erbringen würden, dass das Geschäftsfahrzeug mit den\nKontrollschildern ZG I.________ jeweils \"über Nacht\", also über einen mehrstündigen\nZeitraum, am lokalisierten Ort abgestellt gewesen sei. Die polizeilichen Beobachtungen\nstellten nämlich ihrer Ansicht nach lediglich Momentaufnahmen dar, welche lediglich die\nkonkreten Zeitpunkte nachzuweisen vermöchten, in denen das Fahrzeug mit den\nKontrollschildern ZG I.________ dort habe lokalisiert werden können. Der\nBeschwerdeführerin ist diesbezüglich die Aussage von M.E. entgegen zu halten, wonach\nsie die häufigste Lenkerin des Fahrzeugs mit den Kontrollschildern ZG I.________ sei und\ndieses \"eigentlich immer\" nachtsüber in L.________ LU abstelle (vgl. Ermittlungsbericht\nder Luzerner Polizei vom 4. Dezember 2018). Ein wichtiges Indiz für die Korrektheit dieser\nAussage von M.E. stellt zudem der Umstand dar, dass – zum Zeitpunkt der polizeilichen\nErmittlungen – weder sie noch ihr Ehemann D.E. Fahrzeuge privat auf ihren Namen\nimmatrikuliert hatten. Viele der polizeilichen Kontrollen fanden in den Morgen- und\nAbendstunden bzw. während der Nacht statt. Das Fahrzeug mit den Kontrollschildern\nZG I.________ war bei 27 Kontrollen 24 Mal am Wohnort des Ehepaars E. an der\nK.________-str. in L.________ LU bzw. im Ort oder in der näheren Umgebung lokalisiert\nworden. Die Darlegung der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug habe jeweils nicht über\nNacht dort gestanden, wirkt daher wenig glaubwürdig und ist als Schutzbehauptung zu\nqualifizieren.\n\n4.2.3 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die Ermittlungen der Luzerner Polizei die\nAussage von M.E. bestätigen, wonach das Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern\n\nUrteil V 2019 55\n18\n\nZG I.________ nachtsüber \"eigentlich immer\" in L.________ LU steht. Auch im\nvorliegenden Verfahren räumt die Beschwerdeführerin einen privaten Gebrauch ihrer\nGeschäftsfahrzeuge durch das Ehepaar E. ein. Das Geschäftsauto mit den\nKontrollschildern ZG I.________ beginnt somit offensichtlich von L.________ LU aus nach\nder Nachtruhe des Ehepaars E. seine Fahrt, wird tagsüber geschäftlich gebraucht und\ndanach wieder in L.________ LU für die Nacht untergebracht. Da das Geschäftsauto mit\nden Kontrollschildern ZG I.________ nach erfolgtem Gebrauch für den geschäftlichen\n(und privaten) Einsatz durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seine\nGattin in der freien Zeit – sei dies Tag oder Nacht – nachgewiesenermassen in der Regel\nin L.________ LU steht, hat es von daher klar zu L.________ LU die nächste Beziehung,\nwie die Beobachtungen der Luzerner Polizei und die Aussage von M.E. klar beweisen.\nAngesichts dieser Art der Verwendung des Geschäftsfahrzeugs mit den Kontrollschildern\nZG I.________ ist dessen Standort in dem Kanton anzunehmen, in dem der\ngeschäftsführende Verwaltungsrat D.E. bzw. seine Ehefrau M.E. das Fahrzeug\nregelmässig nachts unterbringen, d.h. im Normalfall im Wohnsitzkanton. Gemäss den\nRichtlinien EJPD hätte das Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________\nseinen Standort nur dann in dem Kanton, in dem der Sitz des Geschäftes liegt\n(B.________), wenn das Fahrzeug in der Regel über die Wochenenden\n(Samstag/Sonntag) am Geschäftssitz untergebracht wird. Dies kann hier sicher verneint\nwerden. Entscheidend ist im Wesentlichen, dass ein Fahrzeug dort seinen Standort hat,\nwo es sich ausser Gebrauch befindet (vgl. Entscheid des EJPD vom 2. März 1976, E. 2;\nvgl. E. 2 vorstehend). Es ist somit nicht mehr das Geschäft, sondern der Angestellte als\nHalter des Fahrzeuges zu betrachten (vgl. Ziffer 4 lit a der Richtlinien EJPD). Im Lichte\ndieser Ausführungen hat der J.________ mit der Stammnummer N.________ und den\nKontrollschildern ZG I.________ seinen Standort nicht in B.________, sondern vielmehr in\nL.________ LU.\n\n4.3 In Ergänzung und Bestätigung dieser Schlussfolgerung ist auch nach dem\nHalterbegriff gemäss der Rechtsprechung zu Art. 58 SVG (Haftpflicht) vorliegend klar nicht\ndas Geschäft als Halter des Fahrzeugs anzusehen, sondern der Geschäftsführer und\neinzige Verwaltungsrat, der hier offensichtlich die umfassende Betriebsverantwortlichkeit\nfür das Fahrzeug hat. So ist gemäss Giger Halter, wer die \"Verantwortlichkeit für das\nBetriebsschicksal\" bzw. die \"umfassende Betriebsverantwortlichkeit\" trägt (vgl. Hans\nGiger, OFK-SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 58 N 25 ff., 32, 39; vgl. auch Schaffhauser/Zellweger,\nGrundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, 1988, N 865).\nBeispielhaft führt Giger aus, dass der Geschäftsreisende als Halter gilt, wenn das\n\nUrteil V 2019 55\n19\n\n"}