{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-55_2020-11-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_55_5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_55", "Checksum": "c8b3d19fe0cf548abb0af34908dc7229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.11.2020 V 2019 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Bei der\nHaltereigenschaft handelt es sich um ein wichtiges Indiz bzw. unter Umständen sogar um\ndas entscheidende Kriterium bei der sich in casu stellenden Rechtsfrage nach dem\nFahrzeugstandort. So gilt der Wohnsitz des Halters in den in Art. 77 Abs. 2 lit. a bis c VZV\naufgezählten Sachverhalten als Standort des Fahrzeugs. Unbestrittenermassen handelt es\nsich beim Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ um ein Geschäftsfahrzeug.\nDie Bestimmung von Art. 78 Abs. 2 VZV betreffend Geschäftsfahrzeuge ist unabhängig\nvon einem Anstellungsverhältnis erst recht auf die Verwendung durch einen\nGeschäftsführer und/oder Verwaltungsrat anzuwenden. Da vorliegend umstritten ist, ob\nsich sein Standort in B.________ (Sitz der Beschwerdeführerin) oder in L.________ LU\n(Wohnsitz des geschäftsführenden Verwaltungsrats D.E. und seiner Ehefrau M.E.)\nbefindet, ist von einem sogenannten \"Zweifelsfall\" im Zusammenhang mit einem\n\nUrteil V 2019 55\n11\n\n\"Geschäftsfahrzeug\" im Sinne von Art. 78 Abs. 2 VZV auszugehen. Diese Zweifelsfälle hat\ngemäss dem Verordnungswortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung offensichtlich\nder bisherige Standortkanton, d.h. der Kanton Zug, abzuklären. Es geht hier nämlich um\nAbklärungen, die über die Frage eines allfälligen neuen Fahrzeugstandorts hinaus die\nArbeitgeberin im Standortkanton betreffen und einschliessen müssen, wofür angesichts\ndes Sitzes der Beschwerdeführerin in B.________ klar das Strassenverkehrsamt Zug\nbesser als das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern geeignet ist. Nachdem das\nStrassenverkehrsamt Zug von der Luzerner Polizei den Ermittlungsbericht vom 4. Dezember 2018 erhalten hatte und von der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2018 in\ndieser Angelegenheit angeschrieben worden war, erscheint es somit als nachvollziehbar\nund nicht zu beanstanden, dass es sich für die Prüfung der Rechtmässigkeit der\nImmatrikulation der Kontrollschilder ZG I.________ gemäss der\nVerkehrszulassungsverordnung (VZV) als örtlich zuständig erachtete. In einer ähnlichen\nKonstellation bestätigte das Verwaltungsgericht die Korrektheit eines solchen Vorgehens\ndes Strassenverkehrsamts Zug (vgl. Urteil V 2012 64 vom 25. September 2012). Es bleibt\nmithin festzuhalten, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des\nStrassenverkehrsamts des Kantons Zug zu bejahen ist, um darüber zu entscheiden, ob\nder J.________ mit der Stammnummer N.________ nach wie vor die Voraussetzungen\nerfüllt, um im Kanton Zug mit den Kontrollschildern ZG I.________ immatrikuliert zu\nbleiben. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.\n\n4. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und daher zu prüfen, ob der weisse\nJ.________ mit der Stammnummer N.________ die Voraussetzungen für die\nWeiterverwendung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________ nach\nwie vor erfüllt bzw. ob das Strassenverkehrsamt diese mit Verfügung vom 24. Mai 2019 zu\nRecht entzogen hat. Uneinig sind sich die Parteien im Wesentlichen über die Frage, ob\nsich der Standort des Fahrzeugs in B.________ (Sitz der Beschwerdeführerin) oder in\nL.________ LU (Wohnsitz des Ehepaars E.) befindet. Zu klären ist, ob das fragliche\nFahrzeug \"nach Gebrauch in der Regel für die Nacht\" (Art. 77 Abs. 1 VZV) bzw.\ntageszeitunabhängig bei Nichtgebrauch am Wohnort des Ehepaars E. in L.________ LU\noder am Sitz der Beschwerdeführerin in B.________ abgestellt wird. Artikel 77 Abs. 1 VZV\nmuss im konkreten Fall des Geschäftsfahrzeugs ZG I.________ im Sinne der Richtlinien\nEJPD für die Bestimmung des Standortes der Motorfahrzeuge vom 25. April 1969\nausgelegt werden, wonach es im Wesentlichen nicht so sehr auf die zeitliche Stationierung\ndes Fahrzeugs als vielmehr darauf ankommt, zu welchem Ort das Fahrzeug die nächste\nBeziehung hat (vgl. E. 2 vorstehend).\n\nUrteil V 2019 55\n12\n\n4.1 Aus den Akten ergibt sich das Folgende:\n\n4.1.1 Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin stehen ihre Fahrzeuge – und\nsomit auch dasjenige mit den Kontrollschildern ZG I.________ – nachts meist im Einsatz,\num die von ihr betreuten Damen zu den Kunden und wieder zurückzufahren. Bei\nNichtgebrauch, also meist tagsüber, stünden die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zu den\nWohnungen an der C.________-str. in B.________. Allerdings räumt die\nBeschwerdeführerin ein, ihre Geschäftsautos – und damit auch den weissen J.________\nmit den Kontrollschildern ZG I.________ – nicht nur geschäftlich zu nützen. Das Ehepaar\nE. nütze alle drei Geschäftsfahrzeuge auch privat und zwar je eines in einer \"permanenten\nRotation\". Da das Ehepaar E. nicht stets dasselbe Fahrzeug benutze, könne nicht gesagt\nwerden, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ jeweils \"nach\nGebrauch in der Regel für die Nacht\" in L.________ LU abgestellt werde.\n\n4.1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über drei Geschäftsfahrzeuge (Kontrollschilder\nZG G.________, ZG H.________ und ZG I.________) und an ihrem Geschäftssitz an der\nC.________-str. in B.________ lediglich über einen Parkplatz.\n\n"}