{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-55_2020-11-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_55_5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_55", "Checksum": "c8b3d19fe0cf548abb0af34908dc7229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.11.2020 V 2019 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder | SVG-Allgemeines"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:07", "Checksum": "cd586d6850cb6b446b8b338c0ec7d4d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.11.2020 V 2019 55\nRegeste:\nEntzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder | SVG-Allgemeines\n\nSchliesslich kann zur Lückenfüllung auf die vor dem Inkrafttreten der VZV erlassenen\nRichtlinien des EJPD für die Bestimmung des Standortes der Motorfahrzeuge vom 25. April 1969 (nachfolgend: Richtlinien EJPD) zurückgegriffen werden (Rütsche/Schneider, in:\nBasler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 22 N 31; René Schaffhauser, in:\nHandbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 N 27). Nach diesen Richtlinien gilt als\nStandort \"der Ort, von dem aus das Fahrzeug in der Regel nach der Nachtruhe des\nHalters oder Führers seine Fahrt beginnt und wo es nach erfolgtem Gebrauch für die\nNacht untergebracht wird\" (Richtlinien EJPD S. 1 mit Verweis auf BGE 47 I 514). Es\nkommt dabei nicht so sehr auf die zeitliche Stationierung des Fahrzeuges als vielmehr\ndarauf an, zu welchem Ort das Fahrzeug die nächste Beziehung hat. Geschäftsfahrzeuge\nhaben ihren Standort in dem Kanton, in dem der Sitz des Geschäftes liegt, wenn das\nFahrzeug in der Regel über die Wochenenden (Samstag/Sonntag) am Geschäftssitz\nuntergebracht wird. In diesem Fall ist eine Standortverlegung nicht anzunehmen und das\nGeschäft als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Wird dem Angestellten ein\nGeschäftsfahrzeug zur freien Verfügung überlassen, so dass er es dauernd, auch über die\nWochenenden, verwenden kann, so ist der Standort in dem Kanton anzunehmen, in dem\nder Angestellte das Fahrzeug regelmässig nachts unterbringt, d.h. im Normalfall im\nWohnsitzkanton. In diesem Fall ist nicht mehr das Geschäft, sondern der Angestellte als\nHalter des Fahrzeuges zu betrachten.\n\n3. Mit zwei Verfügungen vom 24. Mai 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des\nKantons Zug der Beschwerdeführerin die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder\n\nUrteil V 2019 55\n9\n\nZG H.________ und ZG I.________, wogegen sie sich im vorliegenden Verfahren wehrt.\nVorab ist auf den Verfahrensgegenstand (vgl. E. 3.1) und auf die umstrittene örtliche\nZuständigkeit des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug für den Entzug des\nFahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________ (vgl. E. 3.2) einzugehen.\n\n3.1 Hinsichtlich des Verfahrensgegenstands ist zu erwähnen, dass das\nStrassenverkehrsamt seine Verfügung vom 24. Mai 2019 betreffend Entzug des\nFahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG H.________ am 4. Dezember 2019 – und\nsomit während des hängigen Verfahrens – aufgehoben hat. Als Anfechtungsgegenstand\nverbleibt im vorliegenden Verfahren daher die Verfügung vom 24. Mai 2019 betreffend\nEntzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________. Soweit sich die\nBeschwerde gegen den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder\nZG H.________ richtet, ist sie gegenstandslos geworden.\n\nWeiter rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, das Strassenverkehrsamt habe sie\nmit der \"2. Mahnung/Verfügung\" vom 12. August 2019 (BF-act. 25) in Missachtung des\nSuspensiveffekts der von ihr erhobenen Beschwerde ermahnt, die Kosten der\nangefochtenen Verfügungen vom 24. Mai 2019 sowie eine Mahngebühr bis zum\n22. August 2019 zu begleichen, ansonsten die Betreibung eingeleitet werde. Nach § 66\nAbs. 1 VRG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die\nanordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des\nanfechtbaren Entscheids angeordnet hat. Da das Strassenverkehrsamt Zug keinen\nsofortigen Vollzug angeordnet hat, missachtete seine Mahnung mit Mahngebühr vom\n12. August 2019 die Suspensivwirkung der bereits am Verwaltungsgericht hängigen\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde. Dies hat auch das Strasssenverkehrsamt erkannt und\nsich bei der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 (act. 12) für sein Versehen\nentschuldigt und mitgeteilt, es habe den Debitorenprozess bis zum Abschluss eines\nrechtskräftigen Gerichtsentscheids sistiert. Diesbezüglich erübrigen sich in diesem\nVerfahren weitere Ausführungen.\n\n3.2 In örtlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des\nStrassenverkehrsamtes Zug für den Entzug des Fahrzeugausweises und der\nKontrollschilder ZG I.________.\n\n3.2.1 Ausweise und Bewilligungen nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind unter anderem dann zu\nentziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung\n\nUrteil V 2019 55\n10\n\nnicht oder nicht mehr bestehen. Verwaltungsrechtlich handelt es sich um einen Entzug\noder um einen Widerruf einer Bewilligung bzw. einer Dauerverfügung (Rütsche, a.a.O.,\nArt. 16 N 1 und N 12). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Strassenverkehrsamt Zug\nverwehrt sein sollte, eine eigene einmal erteilte Bewilligung wieder zu entziehen, wenn die\nentsprechenden Voraussetzungen für die Immatrikulation eines Fahrzeugs (nicht mehr)\ngegeben sind. Artikel 22 Abs. 1 SVG geht – zumindest grundsätzlich – davon aus, dass\nein und dieselbe Verwaltungsbehörde, nämlich diejenige des Standortkantons, die\nAusweise für Fahrzeuge erteilt und entzieht.\n\n3.2.2 Zur Begründung der von ihr bestrittenen örtlichen Zuständigkeit des\nStrassenverkehrsamts Zug für den Entzug des Fahrzeugausweises und der\nKontrollschilder ZG I.________ verweist die Beschwerdeführerin auf das \"unveröffentlichte\nUrteil vom 21. April 1999 i.S. L., E. 2c\", wonach Fahrzeugausweise und Kontrollschilder\neines Kantons, der nicht (mehr) Standortkanton sei, durch die Behörden des neuen\nStandortkantons entzogen werden müssten. Gestützt darauf macht die\nBeschwerdeführerin geltend, sollte ihr Fahrzeug tatsächlich – wie vom\nStrassenverkehrsamt behauptet – Nacht für Nacht in L.________ LU abgestellt werden,\nwäre daher der Kanton Luzern als (neuer) Standortkanton und nicht mehr der Kanton Zug\nfür die Entziehung der Kontrollschilder zuständig.\n\n"}