{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-55_2020-11-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_55_5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_55", "Checksum": "c8b3d19fe0cf548abb0af34908dc7229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.11.2020 V 2019 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Oktober 2019 sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern\nZG I.________ im überwachten Zeitraum vom Dezember 2018 bis März 2019 sowie unter\nanderem im Oktober 2019 regelmässig bei Nacht in der Einstellhalle in L.________ LU\nstationiert gewesen sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Entzug der\nKontrollschilder ZG I.________ den gesetzlichen Vorgaben entspreche und somit vom\nVerwaltungsgericht zu schützen sei. Ebenso ergebe sich aus dem besagten Bericht, dass\ndas Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG O.________ im überwachten Zeitraum nicht an\nder fraglichen Adresse in L.________ LU stationiert gewesen sei. Aus diesem Grund habe\ndas Strassenverkehrsamt die diesbezügliche Verfügung vom 24. Mai 2019 am\n4. Dezember 2019 vollumfänglich aufgehoben. In diesem Punkt sei die Beschwerde\ngegenstandslos geworden.\n\nH. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 führte die Beschwerdeführerin aus,\ndass die tabellarische \"Übersicht ZG I.________\" im Ermittlungsbericht der Luzerner\nPolizei vom 4. November 2019 lediglich Momentaufnahmen darstelle. Keinesfalls würden\nsie den Nachweis dafür liefern, dass das Fahrzeug \"über Nacht\", also über einen\nmehrstündigen Zeitraum dort abgestellt gewesen sei. Sie würden lediglich den Umstand\nbelegen, dass das Fahrzeug zu ganz bestimmten Zeitpunkten in der Abstellhalle\nuntergebracht worden sei.\n\nUrteil V 2019 55\n7\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS\n162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen\nVerwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre\nEntscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den\nRegierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende\nEntscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und auf die\nVerkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt,\nkönnen die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes vom 24. Mai 2019 direkt beim\nVerwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der\nbeiden Verfügungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 24. Mai 2019\nbesonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung, so dass sie zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist\n(§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG). Die angefochtenen Verfügungen vom 24. Mai 2019 wurden\nder Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben vermutlich am Samstag, 25. Mai\n2019, zugestellt, sodass die Beschwerdefrist am Montag, 24. Juni 2019, endete und die\nder Post gleichentags übergebene Beschwerdeschrift daher rechtzeitig eingereicht worden\nist. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom\nVerwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss\n§ 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG, BGS 162.11).\n\n2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden\nerteilt und entzogen, wobei für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der\nWohnsitzkanton zuständig ist. Für Fahrzeuge ohne festen Standort in der Schweiz ist der\nOrt mass-gebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton\nzuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG). Wird der Standort eines\nFahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt, so ist in diesem Kanton ein neuer\nFahrzeugausweis einzuholen (Art. 11 Abs. 3 SVG). Hierfür hat der Halter den\nentsprechenden Versicherungsnachweis sowie den alten Fahrzeugausweis beizubringen\n(Art. 74 Abs. 1 lit. b VZV) und eine 14-tägige Frist einzuhalten (Art. 74 Abs. 5 VZV).\n\nDer Begriff des Standortkantons wird im Gesetz nicht näher umschrieben, sondern den\nVollziehungsvorschriften zur Definition überlassen. Als \"Standort\" gilt nach Art. 77 Abs. 1\nVZV der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.\n\nUrteil V 2019 55\n8\n\nNach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt diese Bestimmung auch für Fahrzeuge, die\nvon Unternehmungen gehalten werden (vgl. Urteil V 2012 64 E. 3b). Als Ausnahme davon\nsieht Art. 77 Abs. 2 VZV besondere Tatbestände vor, bei denen sich der Standort nach\ndem Wohnsitz des Halters bestimmt. Allerdings weist das Bundesgericht darauf hin, dass\nder Verordnungsgeber nicht systematisch und abschliessend festgelegt hat, welcher Ort\nStandort des Fahrzeugs sei. Artikel 77 VZV bezeichne vielmehr typische\nFallkonstellationen, die allerdings nicht sämtlichen Sachverhalten gerecht zu werden\nvermögen (BGer 2A.468/2001 vom 23. Januar 2002 E. 3c/bb). Erwähnenswert ist\nErwägung 2 des Entscheids des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD)\nvom 2. März 1976 (VPB 1976 Nr. 61 S. 46), wonach ein Fahrzeug seinen Standort dort\nhabe, wo es sich ausser Gebrauch befinde. Entscheidend für den Standort eines\nFahrzeugs ist daher, wo es \"nach Gebrauch in der Regel für die Nacht\" bzw.\ntageszeitunabhängig bei Nichtgebrauch abgestellt wird.\n\n"}