{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-55_2020-11-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_55_5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_55", "Checksum": "c8b3d19fe0cf548abb0af34908dc7229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.11.2020 V 2019 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zur\nBegründung führte sie aus, sie könne zum exakten Standort ihrer Fahrzeuge mit den\nKontrollschildern ZG G.________, ZG H.________ und ZG I.________ keine weiteren\nAusführungen machen. Es bestünden keine Einsatzpläne und es finde eine permanente\nRotation der Fahrzeuge statt. Wenn sich von drei Fahrzeugen nachts ständig zwei in\nB.________ befänden und eine regelmässige Rotation stattfinde, lasse sich problemlos\nerrechnen, dass sich damit alle drei Fahrzeuge überwiegend im Kanton Zug befänden. Die\nEscort-Fahrzeuge seien nachts häufig zu Kunden unterwegs. Wo sich die\nEinsatzfahrzeuge nachts konkret befänden, gehe das Strassenverkehrsamt daher nichts\nan. Da es keine nachvollziehbaren Gründe gebe, den Standort eines Firmenwagens an\ndessen \"Nachtruhe\" zu knüpfen, die bisherige Rechtspraxis jedoch massive Eingriffe in die\nWirtschaftsfreiheit und in die Privatsphäre eines Fahrzeughalters mit sich bringen könne,\nmüsse über eine zeitgemässe Regelung nachgedacht werden.\n\nC. Am 5. Juli 2019 bezahlte die Beschwerdeführerin den von ihr erhobenen\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innert Frist.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt\ndes Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführerin. Zur Begründung führte das Amt aus, der Nachweis eines gemieteten\nParkplatzes in der unmittelbaren Nähe des Firmensitzes verdeutliche, dass ein Fahrzeug\nüber Nacht regelmässig im Kanton Zug abgestellt werden könne. Ebenfalls könne davon\nausgegangen werden, dass dieses am Geschäftssitz abgestellte Fahrzeug durch eine\ndritte Person benützt werde. Der Umstand, dass die Familie E. nur zwei Fahrzeuge\ngleichzeitig bewegen könne, habe den Entscheid, lediglich zwei Kontrollschilder zu\nentziehen, massgeblich beeinflusst. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin würden\ndie auf sie immatrikulierten Fahrzeuge wie bei einem Taxi-Unternehmen benutzt. Diese\n\"Taxidienste\" würden D.E. und M.E. ausführen. Bei zwei Personen mit gleichem Wohnort\nsei es folgerichtig, dass die Fahrzeuge nach der Dienstleistungserbringung für die Fahrt\nzurück zum Wohnort benötigt und auch dort abgestellt würden. Es sei denn, D.E. und M.E.\nwürden die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, was aber bis anhin nicht erwähnt worden\n\nUrteil V 2019 55\n5\n\nsei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nur das dritte Fahrzeug vom Standort\ndes Geschäftssitzes aus bewegt und wieder dort abgestellt werde. Dieses Fahrzeug\nkönne mit Zuger Kontrollschildern immatrikuliert bleiben. Im vorliegenden Fall müsse\ndavon ausgegangen werden, dass als Standort der Ort gelte, in welchem die Fahrzeuge\nnach Gebrauch für längere Zeit abgestellt würden. Dies müsse angenommen werden, weil\nD.E. und M.E. vom Wohnort L.________ aus in den Einsatz fahren würden. Unerheblich\nsei, zu welcher Zeit diese \"Taxidienste\" erfolgten. Im Weiteren gelte der Wohnsitz des\noder der Fahrzeughalter/in als Standort (Art. 77 Abs. 2 VZV). Das Strassenverkehrsamt\nsei auf eine korrekte Immatrikulation von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkenden zum\nStrassenverkehr bedacht. Dabei spielten \"entgangene\" Steuereinnahmen des Kantons\nZug, wie sie die Beschwerdeführerin mehrmals erwähnt habe, keine Rolle.\n\nE. Mit Replik vom 5. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen\nfest und führte zur Begründung aus, alle Fahrzeuge würden verwendet, um die von ihr\nbetreuten Damen zu den Gästen zu chauffieren. Diese Escort-Aufträge würden meist\nnachts durchgeführt. In diesen Fällen stünden die Fahrzeuge in der Nähe der Adressen,\nwo die Damen ihrer Tätigkeit nachgingen. Meist handle es sich um Zuger Adressen.\nHäufig würden zudem Kunden in benachbarten Kantonen, gelegentlich auch in weit\nabgelegenen Zielen bedient. Dort würden die Fahrerinnen sich ein Zimmer nehmen und\ndie Nacht verbringen. Weder die Legaldefinition des Art. 77 Abs. 1 VZV noch die\nGrundsätze der Richtlinien EJPD aus dem Jahr 1969 würden richtig passen. Da die\nFahrzeuge meist nachts genutzt würden, würden sie in der Regel \"nicht nach Gebrauch\nfür die Nacht\" abgestellt. Auch \"beginne der Fahrer nach der Nachtruhe seine Fahrt\" nicht.\nEs verhalte sich meist anders herum. Würden keine Escort-Einsätze stattfinden, also meist\ntagsüber, stünden die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe der Wohnungen der\nBeschwerdeführerin an der C.________-str. in B.________. Es treffe nicht zu, dass sie\nihre Geschäftstätigkeit von L.________ LU aus betreibe.\n\nF. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 hob das Strassenverkehrsamt Zug seine\nVerfügung vom 24. Mai 2019 betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der\nKontrollschilder ZG H.________ auf. Zur Begründung verwies es auf den\nErmittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 30. Oktober 2019 mit den Ergebnissen der\nKontrollen am Standort K.________-str. in L.________ LU. Besagter Liste sei zu\nentnehmen, dass das Fahrzeug mit der Zulassung \"ZG H.________\" nicht regelmässig an\nder erwähnten Wohnadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, D.E.,\nbetroffen worden sei. Die Weiterverwendung des Fahrzeugs mit den Zuger\n\nUrteil V 2019 55\n6\n\nKontrollschildern \"ZG H.________\" entspreche daher zum aktuellen Zeitpunkt den\nZulassungsvoraussetzungen.\n\n"}