{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-55_2020-11-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_55_5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebe3932ecac6afe654cacf47507de229186ab05b62069a6dc26653b539bd2d518f6f89836ea4300ae515b3f55da6e3008&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_55", "Checksum": "c8b3d19fe0cf548abb0af34908dc7229"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.11.2020 V 2019 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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November 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________ AG\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nStrassenverkehrsamt des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nEntzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder\n\nV 2019 55\n2\n\nA. a) Die A.________ AG (nachfolgend: A.________) hat ihren Sitz in B.________ an\nder C.________-str.. Zweck der Gesellschaft ist gemäss dem Handelsregister: …. Als\nMitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift wird D.E. aufgeführt. Des Weiteren\nbietet die A.________ unter dem Namen \"F.________\" in ihren zwei Wohnungen an der\nC.________-str. und auch auswärts Escort-Dienstleistungen an. Um die Escortdamen zu\nden Auswärtsterminen und wieder zurück an die C.________-str. zu bringen, verfügt die\nA.________ über drei Geschäftsfahrzeuge mit den Kontrollschildern ZG G.________,\nZG H.________ und ZG I.________.\n\nb) Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit hielt die Luzerner Polizei am 31. Oktober\n2018 einen weissen J.________ mit den Kontrollschildern ZG I.________ auf der\nK.________-str. in L.________ LU zur Kontrolle an. Am Steuer des Geschäftsfahrzeugs\nder A.________ sass M.E., die Ehefrau von D.E., und gab gegenüber der Polizei an,\nwenige Häuser entfernt zu wohnen, die häufigste Lenkerin des Fahrzeugs zu sein und\ndieses nachtsüber \"eigentlich immer\" in L.________ LU abzustellen. Aufgrund dieser\nAussage führte die Luzerner Polizei in den folgenden Wochen mehrere Kontrollen am\nWohnort des Ehepaars E. in L.________ durch und lokalisierte das erwähnte Fahrzeug\nbei jeder Kontrolle entweder am Wohnort oder in der näheren Umgebung. Aus diesem\nGrund ersuchte die Luzerner Polizei in ihrem Ermittlungsbericht vom 4. Dezember 2018\ndas Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, sich der Sache anzunehmen und die\nBeteiligten aufzufordern, das Fahrzeug ZG I.________ mit LU-Schildern einzulösen. Das\nStrassenverkehrsamt des Kantons Zug erhielt eine Kopie des Ermittlungsberichts.\n\nc) Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern teilte der A.________ mit\nSchreiben vom 14. Dezember 2018 mit, die Abklärungen der Luzerner Polizei hätten\nergeben, dass der J.________, Stammnummer N.________, mit den Kontrollschildern\nZG I.________ mehrheitlich und über Nacht im Kanton Luzern abgestellt werde. Gestützt\nauf Art. 77 Abs. 1 VZV sei das Fahrzeug daher mit Luzerner Kontrollschildern zu\nversehen, was bis 14. Januar 2019 zu geschehen habe.\n\nd) Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 wies das Strassenverkehrsamt des\nKantons Zug die A.________ darauf hin, es bestehe die begründete Vermutung, dass sich\nihre Fahrzeuge mit den Kontrollschildern ZG G.________, ZG H.________ und\nZG I.________ möglicherweise ausserhalb des Kantons Zug befänden und somit nicht\nkorrekt immatrikuliert seien. Damit der Sachverhalt geprüft werden könne, benötige das\nStrassenverkehrsamt eine schriftliche Stellungnahme.\n\nUrteil V 2019 55\n3\n\ne) Am 28. Dezember 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin je an die\nStrassenverkehrsämter der Kantone Luzern und Zug und äusserte sich zu den\nErmittlungsergebnissen der Luzerner Polizei. In der Folge korrespondierte die A.________\nund das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mehrmals miteinander betreffend die\nFrage des Standorts der Geschäftsfahrzeuge.\n\nf) Am 14. Januar 2019 teilte das Strassenverkehrsamt Luzern der A.________ mit,\nbei der Aufforderung vom 14. Dezember 2018 handle es sich nicht um einen Entscheid im\nSinne von § 4 VRG-LU, da die Aufforderung keine Rechte begründe bzw. deren\nNichtbeachtung keinen Einfluss auf ihre Rechtsstellung habe.\n\ng) Am 15. März 2019 gewährte das Strassenverkehrsamt Zug der A.________ in\nseinen Räumlichkeiten das rechtliche Gehör. In der Folge tauschte sich die A.________\nmit der Ombudstelle des Kantons Zug aus.\n\nh) Mit Schreiben vom 18. April 2019 teilte die A.________ dem Strassenverkehrsamt\nZug mit, dass sie an der C.________-str. in B.________ einen Parkplatz gemietet habe\nund reichte eine Kopie des Mietvertrags vom 8. Juni 2018 zu den Akten.\n\nAm 7. Mai 2019 ersuchte das Strassenverkehrsamt Zug die A.________ um die Mitteilung,\nwelches der Fahrzeuge mit den Kontrollschildern ZG G.________, ZG H.________ und\nZG I.________ mehrheitlich auf dem von ihr in B.________ angemieteten Parkplatz\nabgestellt sei. Mit E-Mail vom 20. Mai 2019 antwortete die A.________, dass keines ihrer\ndrei Fahrzeuge \"mehrheitlich\" auf dem angemieteten Parkplatz abgestellt werde. Es finde\nvielmehr eine permanente Rotation der Fahrzeuge statt.\n\ni) Mit zwei Verfügungen vom 24. Mai 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des\nKantons Zug der A.________ die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ZG H.________\nund ZG I.________ und legte zur Begründung dar, die mit diesen Kontrollschildern\nversehenen Fahrzeuge würden in der Nacht jeweils am Wohnsitz des Geschäftsführers in\nL.________ LU abgestellt. Auch seine Ehefrau verwende ein Geschäftsfahrzeug und stelle\ndieses am Wohnsitz ab. Aufgrund der vorliegenden Akten müsse davon ausgegangen\nwerden, dass sich der Standort der Fahrzeuge über Nacht mehrheitlich nicht im Kanton\nZug befinde und die Fahrzeuge daher nicht korrekt immatrikuliert seien. Ihre\nWeiterverwendung mit Zuger Kontrollschildern sei somit nicht mehr gesetzeskonform,\n\nUrteil V 2019 55\n4\n\n"}