4. Den Beschwerdeführern werden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– unter solidarischer Haftung auferlegt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.–, den Beschwerdeführern 4–8 eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5'000.– und den Beschwerdeführerinnen 9 und 10 eine Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 58 Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'000.–, je inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen, zu bezahlen.