Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 57 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 werden vereinigt. 2. Bezüglich der Beschwerden gegen den Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezember 2018 werden die Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.