15.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben gemäss § 28 Abs. 2 VRG i.V.m. § 8 f. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) Anspruch auf eine Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen ihrer Rechtsvertretungen nach Massgabe ihres Obsiegens. Das Gericht erachtet eine Entschädigung von Fr. 3'000.– für die Beschwerdeführerin 2, von gesamthaft Fr. 5'000.– für die Beschwerdeführer 4–8 und eine solche von gesamthaft Fr. 3'000.– für die Beschwerdeführerinnen 9 und 10, jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen, als angemessen. Sie sind vom Regierungsrat des Kantons Zug zu bezahlen.