15. 15.1 Die Kosten für das gesamte Verfahren betragen Fr. 12'000.–. In Anwendung von § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG ist davon die Hälfte, somit Fr. 6'000.–, den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Jede der 10 beschwerdeführenden Parteien hat Fr. 600.– unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Dem Regierungsrat sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 24 Abs. 1 VRG).