13.2 Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die zu erwartenden Sanierungskosten der historischen Substanz höher sein werden als bei vergleichbaren, unter Schutz gestellten Objekten. Die Kosten, die dem Gemeinwesen entstehen, erscheinen darum auch auf Dauer tragbar. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung nach § 25 Abs. 1 lit. d DMSG erfüllt.