Dieses Vorgehen ist zu wählen. Damit wird auch die Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung gewahrt und gesamthaft den Vorgaben von § 25 Abs. 1 DMSG entsprochen. 13. 13.1 Die Unterschutzstellung von Denkmälern kann nur dann beschlossen werden, wenn auch die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auf Dauer tragbar erscheinen (§ 25 Abs. 1 lit. d DMSG). Die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten betreffen die Denkmalpflegebeiträge nach § 34 DMSG.