Selbst zusammen mit den Privatinteressen würde dabei das Niveau des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick nicht mehr erreicht. Die Lösung, um einerseits den erforderlichen Denkmalschutz der Siedlung Alpenblick zu erreichen und ihn andererseits für die Beschwerdeführer zumutbar zu machen, ist daher die, auf den Schutz des Gebäudeinnern zu verzichten, wie das die Beschwerdeführerin 4 als Subeventualantrag in ihren Beschwerdeschriften vom 3. Januar 2022 und 22. Juni 2022 bzw. die Beschwerdeführer 4–8 in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2022 beantragt haben. Dieses Vorgehen ist zu wählen.