Insbesondere könnten nach einem Umbau sämtliche Wohnungen auch mit Rollstühlen erreicht werden, wenn das Innere der Häuser aus dem Denkmalschutz entlassen würde. Wenn nur die Gebäudehülle, nicht aber das Gebäudeinnere geschützt wird, wird auch eine angemessene, auf allfällig geänderte Wohnbedürfnisse angepasste Nutzung möglich. Die Rechtsprechung hat denn auch festgehalten, dass die Verpflichtung, die äussere Gebäudehülle zu erhalten, keine besonders schwere Beschränkung darstellt und einer angemes- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 55