Nach einer eingehenden Abwägung ruft deshalb die Frage, ob nebst dem Interesse am Schutz von Anordnung und äusserem Erscheinungsbild – das in der Gesamtwürdigung des Gerichts den übrigen privaten und öffentlichen Interessen klar überwiegt und auch wirtschaftlich zumutbar ist – auch der Schutz gewisser Elemente des Innenbereichs noch als verhältnismässig einzustufen ist.