mal Wohnraum im Kanton Zug allgemeinnotorisch ohnehin knapp ist. Diesbezüglich ist ausgewiesen, dass mit dem Schutz nicht nur des äusseren Erscheinungsbildes, sondern auch gewisser Elemente der Innenräume, der Handlungsspielraum für die Umsetzung von Verbesserungen zwar nicht gänzlich aufgehoben, aber doch erheblich stärker eingeschränkt wird als mit dem alleinigen Schutz der Gebäudehülle, wie die zahlreichen bereits angesprochenen Studien aufzeigen. Nach einer eingehenden Abwägung ruft deshalb die Frage, ob nebst dem Interesse am Schutz von Anordnung und äusserem Erscheinungsbild – das in der Gesamtwürdigung des Gerichts den übrigen privaten und öffentlichen