schaften zumutbar zu bezeichnen. 12.4.4 Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich in der gleichen Waagschale wie die Privatinteressen die in den E. 10.1–10.7 behandelten (anderweitigen) öffentlichen Interessen befinden. Diese lassen sich im Wesentlichen zusammenfassen als Interesse an einer zeitgemässen, umwelt- und sozialverträglichen, möglichst barrierefreien Wohnnutzung, zu- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 54