12.4.3 Vorliegend befinden sich die maximalen Sanierungskosten aber sogar etwa einen Viertel unterhalb der Kosten für einen Neubau (inkl. Abbruch der bestehenden Strukturen). Es kommt hinzu, dass die Behörden gemäss § 34 DMSG Beiträge an die substanzerhaltenden Aufwendungen in der Höhe von 50 % leisten. Angesichts des sehr gewichtigen öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung der Überbauung Alpenblick vermag das finanzielle Interesse der privaten Beschwerdeführer das eben dargestellte öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung daher nicht aufzuwiegen, bzw. die für eine bestimmungsgemässe Weiternutzung notwendigen finanziellen Aufwendungen sind als für die Bauherr-