12.4.2 Bezüglich der bundesgerichtlichen Praxis, wonach auch sehr grosse finanzielle Interessen der Grundeigentümer gewichtigen öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes weichen müssen, kann auf E. 9.1 hiervor verwiesen werden. Illustrativ ist dabei BGer 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 11.1, wo das Bundesgericht die Umbaukosten einer geschützten Liegenschaft, die um einen Viertel höher lagen als die Kosten für einen Neubau, als der Eigentümerschaft zumutbar erachtete – obwohl im dortigen Fall die Liegenschaft lediglich als Schutzobjekt "mindestens mittleren Grades" bewertet worden war.