12.4 12.4.1 Gemäss den Beschwerdeführern scheitert die Verhältnismässigkeit insbesondere an der Zumutbarkeit, d.h. an der notwendigen Zweck-Mittel-Relation bzw. an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Sie machen geltend, dass eine umfassende Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick in keinem Verhältnis zu den Kosten stehe, die für eine zeitgemässe Sanierung aufgewendet werden müssten. Zu diesem Zweck liessen die Be- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 53