12.3 Die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung wird von den Beschwerdeführern im Wesentlichen insofern angezweifelt, als dass sie den Schutzumfang bemängeln. Diese Frage wird nachfolgend genauer zu prüfen sein. Dabei wird insbesondere zu erwägen sein, ob es sich bei der vom Regierungsrat vorgesehenen integralen Unterschutzstellung tatsächlich um die vorliegend mildestmögliche Massnahme handelt.