12.2 Beschränkungen des Eigentums sind grundsätzlich geeignet, um das an schützenswerten Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern bestehende überwiegende öffentliche Interesse durchzusetzen (BGer 1P.617/2002 vom 22. April 2003 E. 4; vgl. auch BGE 126 I 219 E. 2). Im vorliegenden Fall kann von der Eignung der denkmalpflegerischen Massnahme ausgegangen werden, da sich die Objekte in einem Zustand befinden, in dem ihre Bausubstanz ohne Weiteres erhalten werden kann (siehe dazu E. 8.1.4 und 10.3 hiervor).