sinnvollerweise im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu klären, weshalb hiernach dazu übergegangen werden soll. Dabei gilt somit: Je grösser der Schutzumfang ist, umso gewichtiger werden die (allenfalls nur zum Teil erreichbaren) anderweitigen öffentlichen Interessen, die zusammen mit den Privatinteressen der Beschwerdeführer dem äusserst hohen öffentlichen Interesse am Schutz der Siedlung Alpenblick gegenüberstehen.