Eine besondere Problematik und damit ein gegenüber den anderen grösseres Gewicht des öffentliches Interesses erkennt das Gericht einzig – aber immerhin – beim Aspekt der Behindertengerechtigkeit. Welches Gesamtgewicht den in den beschriebenen anderweitigen öffentlichen Interessen zukommt, hängt aber im Wesentlichen vom vorliegend schlussendlich zu bestimmenden Schutzumfang ab. Diese Aspekte sind Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 52