Dabei stellt das Gericht zunächst fest, dass es in praktisch allen in E. 10.1–10.7 behandelten Bereichen auch bei einer Unterschutzstellung Möglichkeiten gibt, den entsprechenden öffentlichen Interessen an einer zeitgemässen Wohnnutzung zukünftig besser gerecht zu werden. So sind in allen sieben Bereichen Verbesserungen möglich, auch wenn damit allenfalls nicht sämtliche entsprechenden heute geltenden Normen erfüllt werden. Eine besondere Problematik und damit ein gegenüber den anderen grösseres Gewicht des öffentliches Interesses erkennt das Gericht einzig – aber immerhin – beim Aspekt der Behindertengerechtigkeit.