11. Diese in den E. 10.1–10.7 hiervor festgestellten öffentlichen Interessen sind nun nachfolgend zu bewerten und zusammen mit den Interessen der privaten Beschwerdeführer und der Einwohnergemeinde Cham an der Nichtunterschutzstellung der Siedlung Alpenblick dem äusserst hohen öffentlichen Interesse am Schutz der Gebäudegruppe gegenüberzustellen. Dabei stellt das Gericht zunächst fest, dass es in praktisch allen in E. 10.1–10.7 behandelten Bereichen auch bei einer Unterschutzstellung Möglichkeiten gibt, den entsprechenden öffentlichen Interessen an einer zeitgemässen Wohnnutzung zukünftig besser gerecht zu werden.